Hinweise und Kriterien zur Akkreditierung außerschulischer Bildungsträger
Anlage 1 – Formular Ansuchen-Organisationen um Akkreditierung
Anlage 4 – Akkreditierungen_Stand_Juni_2020
Landesgesetz Nr. 1 vom 16. Jänner 2015
Auszug Landesgesetz Nr. 1 vom 16. Jänner 2015 Art. 3, Absatz 1:
Alle Schulen der Unterstufe können Bildungstätigkeiten der Schülerinnen und Schüler an den Musikschulen des Landes, in den Sportvereinen, sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen. Dafür können sie auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen eine Unterrichtsbefreiung von der den Schulen vorbehaltenen Pflichtquote von maximal 34 Stunden pro Jahr gewähren.
Art. 3, Absatz 2:
Die deutschsprachigen Schulen der Unterstufe gewähren auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen den Schülerinnen und Schülern für die Bildungstätigkeiten an den Musikschulen des Landes eine Unterrichtsbefreiung von der den Schulen vorbehaltenen Pflichtquote von 34 Stunden pro Jahr (a 50 Minuten).
Art. 3, Absatz 4:
Unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien legen die Schulen Qualitätskriterien und detaillierte Bestimmungen für die Anerkennung und Zusammenarbeit fest und verankern diese im Schulprogramm. Voraussetzung für die Anerkennung von außerschulischen Bildungsangeboten ist jedenfalls, dass sich diese auf die Rahmenrichtlinien des Landes und auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule beziehen. Die Lernprozesse und Leistungen im Rahmen der außerschulischen Bildungsangebote sind nicht Gegenstand der Bewertung durch die Schule.
Art. 3, Absatz 5:
Die in diesem Artikel geregelte Anerkennung von Bildungsangeboten der Musikschulen des Landes und außerschulischen Bildungsangeboten hat keine Auswirkung auf das Stellenkontingent der einzelnen Schule.